Wie kann man ausstehende Unterhaltszahlungen einfordern?
Wenn Alimente nicht in angemessener, regelmässiger oder rechtzeitiger Weise gezahlt werden, haben unterhaltsberechtigte Personen in der Schweiz zwei Möglichkeiten: Sie können eigenständig tätig werden oder staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Alimente einzufordern.

Erforderlichkeit eines Rechtstitels
In beiden Fällen ist ein rechtlicher Titel erforderlich, das heisst, es muss entweder ein vom Kinderschutzdienst genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegen.
Hier sind die verschiedenen Schritte, die zum Erhalt der Zahlungen führen können:
- Die Mahnung: Die Mahnung ist immer der erste Schritt, um ausstehende Alimente einzufordern. Selbst bevor ein Antrag auf staatliche Unterstützung gestellt wird, empfiehlt es sich, den säumigen Zahler zu mahnen. Dies kann durch das Versenden eines Einschreibebriefs erfolgen, in dem der Zahlungsrückstand mitgeteilt wird und der Schuldner aufgefordert wird, die ausstehenden Alimente innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. Dabei ist es wichtig, den Zeitraum und die betroffene Person genau aufzuführen.
Wenn die Zahlung bis zum genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, sollten sofort weitere Massnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise die Einleitung eines Inkassoverfahrens oder das Beantragen staatlicher Unterstützung zur Eintreibung der Alimente.
- Anweisung an den Arbeitgeber: Statt eines Inkassoverfahrens kann das Gericht den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der schuldigen Person anweisen, die Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten. Gleiches gilt für Anweisungen an Sozialversicherungsträger, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin Taggelder oder Renten bezieht.
- Sicherstellung: Falls eine Elternperson hartnäckig die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verweigert oder klar wird, dass sie Fluchtvorbereitungen trifft, Vermögen verschwendet oder beiseiteschafft, kann das Gericht sie dazu verpflichten, angemessene Sicherheiten für zukünftige Unterhaltsbeiträge zu leisten.
- Strafverfolgung: Personen, die ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern absichtlich oder aus Nachlässigkeit missachten, können auf Antrag hin strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis bestraft werden.
- Alimenteninkassohilfe: Eine vom kantonalen Recht benannte Fachstelle ist verpflichtet, auf Antrag hin unentgeltlich bei der Eintreibung von Kinderunterhaltszahlungen zu unterstützen. Diese Stelle leistet Hilfe, auch wenn eheliche oder nach der Ehe bestehende Unterhaltszahlungen ausstehen, allerdings nicht unbedingt unentgeltlich wie im Fall von Kinderunterhaltszahlungen. Die Leistungen der Inkassohilfe werden vom Bundesrat festgelegt, und eine entsprechende Verordnung befindet sich derzeit in Ausarbeitung.
- Alimentenbevorschussung : Alle Kantone bevorschussen Unterhaltszahlungen für Kinder, wenn diese ausbleiben, nicht rechtzeitig oder unregelmässig erfolgen. Die Bevorschussung erfolgt jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag und unter der Bedingung, dass das Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Eltern bestimmte, oft niedrige, Grenzen nicht überschreiten. Die Regelungen variieren von Kanton zu Kanton, und einige Kantone bevorschussen auch eheliche oder nach der Ehe bestehende Unterhaltsbeiträge.
- Übertragung des Unterhaltsanspruchs: Wenn die öffentliche Hand durch Alimentenbevorschussung, Sozialhilfe oder Kindesschutzmassnahmen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf die unterstützende Einrichtung über. Schuldnerin gegenüber der öffentlichen Hand ist jedoch immer die zahlungspflichtige Person, auch wenn die Eintreibung der bevorschussten Alimente erfolglos bleibt.
Alimentenhilfe im Kanton Bern und Zürich
Wenn Sie im Kanton Bern Unterhaltsbeiträge zustehen, aber nicht erhalten, können Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde wenden. Die Gemeinden sind im Kanton Bern für die Alimentenhilfe zuständig, d. h. sie können Unterhaltsbeiträge vorschießen und bei säumigen Unterhaltspflichtigen eintreiben.
Bern: Kantonales Jugendamt - Alimentenhilfe
Zürich: Alimentenhilfe Kanton Zürich
Was sagt das Gesetz?
Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht (Art. 276 ff. ZGB) in Kraft getreten. Ziel dieser Revision war, das Recht des Kindes auf Unterhalt zu stärken, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Hier finden Sie den Auszug aus dem Sozialrecht
