Teilen:

Erwerbsersatzordnung - EO

Erwerbsersatzordnung - EO

EO | Die Leistungen


Für Dienstleistende

Alle Dienst leistenden Personen erhalten eine Grundentschädigung, unabhängig von ihre Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Kinderlose Rekruten erhalten grundsätzlich eine einheitliche Grundentschädigung von Fr. 62.- im Tag. Kinderzulagen erhalten Dienst leistende Personen für eigene Kinder sowie Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben. Eine Zulage für Betreuungskosten wird immer dann an die dienstpflichtige Person ausbezahlt, wenn sie wegen des Dienstes ihre üblichen und regelmässigen Betreuungsaufgaben von Kindern nicht selbst erfüllen kann. Abgegolten werden die effektiv ausgewiesenen Betreuungskosten, jedoch höchstens Fr. 67.- pro Tag. Der Anspruch auf Betreuungskosten muss von der dienstpflichtigen Person selbst bei der AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden.

Dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen, erhalten eine Betriebszulage.

Die detaillierten Entschädigungsansätze sind der Tabelle zur Ermittlung der EO-Entschädigungen zu entnehmen (Bestellnr. 318.116 df, erhältlich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse); in diesen Tabellen nicht enthalten sind die Betriebszulage von Fr. 67.- pro Tag sowie die effektiv ausgewiesenen Betreuungskosten, die höchstens Fr. 67.- pro Tag betragen.

Liegt das massgebende Einkommen zwischen zwei in der Tabelle enthaltenen Werten, so wird die dem nächsthöheren Ansatz entsprechende Tagesentschädigung ausgerichtet.

Leistungen bei Mutterschaft

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von Fr. 7 350.- und bei Selbstständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von Fr. 88 200.- erreicht.

Der Taggeldanspruch beginnt grundsätzlich am Tag der Geburt des Kindes und läuft dann automatisch 98 Tage lang weiter. Unterbrechungen sind nicht möglich. Ein Aufschub der Taggelder wird nur dann bewilligt, wenn das Neugeborene längere Zeit im Spital bleiben muss oder kurz nach der Geburt ins Spital gebracht werden muss.

Weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung bietet ein Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

Teilen:

Unsere Partner