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Unterhaltsbeitrag für die Kinder

Unterhaltsbeitrag für die Kinder

Nachstehend finden Sie Informationen über die Trennung und Scheidung aber jede Trennung ist anders.....

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Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder muss von dem Ehegatten dem das Sorgerecht nicht zugeteilt wird, nach seinen Möglichkeiten und als Entschädigung für nicht erbrachte persönliche Leistungen gezahlt werden.

Das Bundesgericht hat in 5 neuen Urteilen seine bisherige Praxis teilweise geändert und Festgehalten, dass künftig für die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt für Kinder oder Ehegatten künftig in der ganzen Schweiz nur noch eine bestimmte Methode anzuwenden ist.

Die Höhe aller Unterhaltsleistungen ist anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen.

Dabei muss zuerst das Gesamteinkommen der Eltern ermittelt werden und anschliessend der Bedarf von allen Betroffenen festgestellt werden.

Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt (Kosten für Essen, Kleider, Krankenkassenprämien, Anteil an Wohnkosten, Fremdbetreuungskosten etc.) und dem Betreuungsunterhalt (Lebenskosten des Betreuenden) zusammen.

Wenn die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss je nach konkreter Situation ermessensweise zu verteilen.


Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente nach der Scheidung?

Das Bundesgericht hat ebenfalls klargestellt, dass einem Ehegatten nach der Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und nichts dagegen spricht, wie zum Beispiel die Betreuung von kleinen Kindern. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. Kriterien wie Alter, Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch besteht nicht.

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