Kommt es zur Scheidung werden die Einkommen der geschiedenen Personen zur Berechnung der Alters- oder Invalidenrente gesplittet. Dies betrifft ausschliesslich Paare, die noch nicht rentenberechtigt sind. Unwichtig ist, ob die Ehe vor oder nach Einführung des Splittings (1.1.97) geschieden worden ist.
Was bedeutet Splitting?
Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt.
Nicht geteilt werden die Einkommen im Jahr der Eheschliessung sowie die Einkommen im Jahr der Scheidung.
Vorgehen
Es empfiehlt sich, die Einkommensteilung gemeinsam und unmittelbar nach der Scheidung zu verlangen. Die nötigen Unterlagen erhalten Sie bei ihrer Ausgleichskasse oder unter www.ahv-iv.info.
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